Verfassung des Freistaates Sachsen: Artikel 70-73

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Verfassung des Freistaates Sachsen: Artikel 70-73

Artikel 70 [Gesetzesinitiative, Beschluss der Gesetze]

(1) Gesetzesvorlagen werden von der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtages oder vom Volk durch Volksantrag eingebracht.
(2) Die Gesetze werden vom Landtag oder unmittelbar vom Volk durch Volksentscheid beschlossen.

Artikel 71 [Volksantrag]

(1) Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. Er muss von mindestens 40 000 Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstĂŒtzt sein. Ihm muss ein mit BegrĂŒndung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
(2) Der Volksantrag ist beim LandtagsprĂ€sidenten einzureichen. Er entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzĂŒglich ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit. HĂ€lt er den Volksantrag fĂŒr verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulĂ€ssig behandelt werden.
(3) Der LandtagsprĂ€sident veröffentlicht den zulĂ€ssigen Volksantrag mit BegrĂŒndung.
(4) Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung.

Artikel 72 [Volksbegehren, Volksentscheid]

(1) Stimmt der Landtag dem unverĂ€nderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten zu, können die Antragsteller ein Volksbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Volksentscheid ĂŒber den Antrag herbeizufĂŒhren. Dem Volksbegehren kann von den Antragstellern ein gegenĂŒber dem Volksantrag verĂ€nderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt werden. In diesem Falle findet Artikel 71 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(2) Ein Volksentscheid findet statt, wenn mindestens 450 000, jedoch nicht mehr als 15 vom Hundert, der Stimmberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstĂŒtzen. FĂŒr die UnterstĂŒtzung mĂŒssen mindestens sechs Monate zur VerfĂŒgung stehen. Der Landtag kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf beifĂŒgen.
(3) Zwischen einem erfolgreich abgeschlossenen Volksbegehren und dem Volksentscheid muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen, die der öffentlichen Information und Diskussion ĂŒber den Gegenstand des Volksentscheides dient. Diese Frist kann nur mit EinverstĂ€ndnis der Antragsteller unter- oder ĂŒberschritten werden.
(4) Bei dem Volksentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gĂŒltigen Stimmen.

Artikel 73 [UnzulÀssigkeit von Volksantrag, -begehren und -entscheid, Wiederholung]

(1) Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt.
(2) Ein durch Volksentscheid abgelehnter Volksantrag kann frĂŒhestens nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages erneut in Gang gesetzt werden.
(3) Das NĂ€here ĂŒber Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid bestimmt ein Gesetz, in dem auch der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten fĂŒr die Organisation des Volksbegehrens und eines angemessenen Abstimmungskampfes geregelt wird.