2. Herrschaftsformen in Geschichte und Gegenwart

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Symbolbild: unterschiedliche Herrschaftsformen

2. Herrschaftsformen in Geschichte und Gegenwart

Was haben LĂ€nder wie Großbritannien, Spanien und die Niederlande gemeinsam? Sie sind parlamentarische Monarchien mit einem König als Staatsoberhaupt. Parlamentarische Monarchie? Gibt es noch andere Monarchien? Im Gegensatz dazu sind Deutschland, Frankreich und die USA Republiken mit einem PrĂ€sidenten, der jedoch in jedem Land andere Aufgaben und Machtbefugnisse hat. In diesem Kapitel werden Sie die unterschiedlichen Staats- und Regierungsformen kennenlernen und erfahren, dass die politischen Ordnungen heutiger Staaten und ihre Legitimation keine modernen Erfindungen sind, sondern auf politische Theorien zurĂŒckgehen, die zum Teil bis ins antike Griechenland zurĂŒckreichen.

Der Staat

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Staaten können verschiedene politische, soziale und wirtschaftliche Systeme haben. Aber was ist ĂŒberhaupt ein Staat? 

In den 1960er-Jahren proklamierte ein Major der britischen Armee auf einer ehemaligen verlassenen MilitĂ€rplattform der britischen Marine in der Nordsee vor der KĂŒste Großbritanniens einen eigenen Staat mit dem Namen „Sealand“, inklusive Flagge und Nationalhymne. Als Fallbeispiel wurde und wird „Sealand“ immer wieder in Staats- und Völkerrechtsvorlesungen diskutiert. Ist eine kĂŒnstliche Plattform mit nur einer Handvoll Bewohnern ein Staat? Die ĂŒberwiegende Mehrheit der Völkerrechtler verneint das.

Die Drei-Elemente-Lehre

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Nach der sogenannten Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek wird ein Staat als Einheit von Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt definiert:

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Staatsgebiet

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Staatsvolk

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Bild: Norbert Aepli, Switzerland (CC-BY-2.5), https://de.wikipedia.org/wiki/Dem_deutschen_Volke#/media/Datei:Reichstag_exterior_314.JPG

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Staatsgewalt


Staats- und Regierungsformen

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Eine weitere gÀngige Unterteilung von Staatsformen ist die in Republik und Monarchie. Entscheidend ist, wie die staatliche Herrschaft geregelt ist. Soll es einen König oder eine Königin geben? Und welche Macht soll dieser König haben? Wer bestimmt die Regierung und das Staatsoberhaupt? Soll nur das Parlament entscheiden, welche Gesetze gelten sollen? Oder soll noch eine andere Institution dabei mitbestimmen? Diese und Àhnliche Fragen betreffen die Staatsform.

Sehen Sie sich beide im Folgenden an, beginnend mit der Republik.

Die Republik

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Informieren Sie sichÂ ĂŒber die Staatsform der Republik und ihre unterschiedlichen Regierungsformen, indem Sie sich durch die Infografik klicken!

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Aufgabe

Testen Sie nun Ihr Wissen ĂŒber die unterschiedlichen Regierungsformen, die eine Republik aufweisen kann!

Die Monarchie

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Informieren Sie sich nun ĂŒber die Monarchie und ihre Formen:

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Aufgabe

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Merkwissen – Heftereintrag

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Übernehmen Sie die folgenden wichtigen Definitionen in Ihren Hefter!

Staat

Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek: Einheit von Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt

Staats- und Regierungsformen
Die Staatsform beschreibt die grundlegende politische Ordnung eines Staates (z. B. Demokratie), wÀhrend die Regierungsform sich auf die konkrete Art und Weise bezieht, wie die Regierung innerhalb dieser politischen Ordnung funktioniert (z. B. parlamentarische Demokratie).

Eine heute gÀngige Unterteilung von Staatsformen ist die in Republik und Monarchie.

Republik: 
Staatsform, in der das Staatsoberhaupt nicht durch Erbfolge bestimmt wird.
Verschiedene Regierungsformen: 

  • Parlamentarische Demokratie: AusĂŒbung der politischen Macht durch gewĂ€hlte Vertreter des Volkes; Regierungsbildung aus Mehrheitspartei oder Koalition, die im Parlament die UnterstĂŒtzung der Mehrheit besitzt; zentrale Rolle des Parlaments:Â ĂŒberwacht RegierungstĂ€tigkeit, verabschiedet Gesetze und kontrolliert deren Umsetzung.
  • PrĂ€sidentielles Regierungssystem: unabhĂ€ngig vom Parlament gewĂ€hlter PrĂ€sident als Staatsoberhaupt, Regierungschef und militĂ€rischer Oberbefehlshaber; weitreichende Befugnisse: Erlass von Dekreten, Veto gegen Gesetze, Ernennung von Ministern und Regierungsbeamten
  • SemiprĂ€sidentielles Regierungssystem: Mischung aus prĂ€sidentiellen und parlamentarischen Elementen:
    gewÀhlter PrÀsident: Exekutivbefugnisse und bestimmte Befugnisse wie Ernennung von Regierungsmitgliedern, Vetorecht gegen Gesetze
    Parlament: legislative Befugnisse, Überwachung und Kontrolle der Regierung  
  • Direkte Demokratie: direkte Mitspracherechte der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger, Treffen politischer Entscheidungen ohne gewĂ€hlte Vertreter als Vermittler, z. B. durch Volksabstimmungen oder Versammlungen
  • Diktatur: uneingeschrĂ€nkte AusĂŒbung politischer Macht durch eine Einzelperson, kleine Gruppe oder Partei; hĂ€ufig mit Parlament und Regierung, aber ohne freie Wahlen; starke EinschrĂ€nkungen von individuellen Freiheiten

Monarchie:
Regierungsform, in der das Staatsoberhaupt, der Monarch oder die Monarchin (Kaiser, König oder Königin), die höchste AutoritÀt im Staat innehat.
Formen:

  • Absolute Monarchie: nahezu uneingeschrĂ€nkte Macht des Staatsoberhaupts; Verabschieden von Gesetzen, Vergabe von Ämtern und Bestimmung ĂŒber die Geschicke des Landes
  • Konstitutionelle Monarchie: Begrenzung der Macht des Monarchen durch Verfassung, die Rechte und Pflichten sowie Grenzen seiner Macht festlegt
  • Parlamentarische Monarchie: in der Regel zeremonielle oder reprĂ€sentative Rolle des Monarchen gemĂ€ĂŸ Verfassung oder Gesetzen des Landes; politische Macht bei Regierung und Parlament

Politische Theorien

Denker der AufklĂ€rung – mit Superhelden-Potenzial?

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Aufgabe

Diskutieren Sie die Aussagen der Denker der AufklÀrung sowie Spidermans Onkel Ben in Bezug auf das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Beurteilen Sie, wer in unserem Land Macht hat und wie diese Macht kontrolliert wird.

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Zentrale Elemente, die bei der Unterscheidung von Staats- und Regierungsformen eine Rolle spielen, betreffen die Aufteilung und Kontrolle der politischen Macht im Staat und das VerhĂ€ltnis zwischen Regierung und Parlament. Der Fachausdruck hierfĂŒr ist „Gewaltenteilung“. Gewaltenteilung ist ein politisches Prinzip, das darauf abzielt, die Macht eines Staates zwischen verschiedenen unabhĂ€ngigen Institutionen oder Organen aufzuteilen, um Missbrauch von Macht zu verhindern und die Freiheit der BĂŒrger zu schĂŒtzen. Die drei Hauptgewalten sind die Legislative (gesetzgebende Gewalt), die Exekutive (ausfĂŒhrende Gewalt) und die Judikative (rechtsprechende Gewalt). 

Die Idee der Gewaltenteilung stammt aus dem politischen Denken des 18. Jahrhunderts. In seinem Werk „Vom Geist der Gesetze“ entwickelte der französische Philosoph Montesquieu das Konzept der Gewaltenteilung. Zwei weitere bedeutende Staatsphilosophen, die das politische Denken beeinflusst haben, sind Jean-Jacques Rousseau und Thomas Hobbes. Mit diesen wichtigen Denkern setzen Sie sich im Folgenden auseinander.

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Aufgabe

Arbeitsteilige Gruppenarbeit

Setzen Sie sich in Kleingruppen von ca. drei Personen mit jeweils einem der Philosophen bzw. dessen Theorien auseinander.

  • Erarbeiten Sie wesentliche Begrifflichkeiten und Inhalte und visualisieren Sie diese in einem ĂŒbersichtlichen Schaubild.

Nach der Gruppenarbeitsphase stellen Sie sich einander Ihre Ergebnisse vor.

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Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brùde et de Montesquieu (1689–1755)

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Montesquieu (1689–1755)

Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brùde et de Montesquieu (1689–1755)

Der französische Philosoph, Staatsrechtler und Historiker Charles-Louis de Secondat, Baron de La BrĂšde et de Montesquieu (1689–1755), kurz Montesquieu genannt, gilt mit seiner Schrift „Vom Geist der Gesetze“ („De l'esprit des lois“) als BegrĂŒnder der politischen Theorie der Gewaltenteilung. 

Montesquieu war der Überzeugung, dass die Macht eines Staates nicht in den HĂ€nden einer einzigen Person oder einer Gruppe liegen sollte, da dies zu Tyrannei fĂŒhren könnte. Um die Freiheit und die Rechte der BĂŒrger zu schĂŒtzen, schlug er vor, die Staatsgewalt in drei voneinander unabhĂ€ngige Gewalten aufzuteilen: die legislative Gewalt, die exekutive Gewalt und die judikative Gewalt.

Die legislative Gewalt ist verantwortlich fĂŒr die Gesetzgebung und besteht aus gewĂ€hlten Vertretern des Volkes, wie einem Parlament. Diese Institution erarbeitet und verabschiedet Gesetze, die die Regeln und Normen der Gesellschaft festlegen.

Die exekutive Gewalt ist fĂŒr die AusfĂŒhrung der Gesetze zustĂ€ndig und wird in der Regel von der Regierung wahrgenommen. Die Exekutive setzt die Gesetze um und sorgt fĂŒr die Verwaltung des Staates.

Bei der judikativen Gewalt handelt es sich um die unabhĂ€ngige Gerichtsbarkeit, die ĂŒber die Einhaltung der Gesetze wacht und Rechtsstreitigkeiten entscheidet. Richter und Gerichte sind dafĂŒr verantwortlich, Recht und Gerechtigkeit in der Gesellschaft durchzusetzen.

Der entscheidende Gedanke von Montesquieu war, dass jede dieser Gewalten voneinander getrennt sein sollte und eigene Befugnisse und Verantwortlichkeiten haben sollte. Dadurch sollten sie sich gegenseitig kontrollieren und ausgleichen, um eine Machtkonzentration und damit möglichen Missbrauch zu verhindern. Dieses Prinzip der Gewaltenteilung wurde spÀter in vielen Verfassungen und politischen Systemen aufgegriffen und ist heute ein zentrales Element der Demokratie weltweit.

Die politische Theorie von Montesquieu und insbesondere seine Idee der Gewaltenteilung legte somit den Grundstein fĂŒr moderne demokratische Gesellschaften, in denen die Macht auf verschiedene Organe aufgeteilt ist, um die Freiheit und Rechte der BĂŒrger zu schĂŒtzen.

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Jean-Jacques Rousseau (1712–1778)

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Urheber: François Guérin

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PD

Jean-Jacques Rousseau

Jean-Jacques Rousseau (1712–1778)

Der französische Philosoph und Schriftsteller Jean-Jacques Rousseau (1712–1778) war einer der wichtigsten Vertreter der AufklĂ€rung des 18. Jahrhunderts. 


Seine politische Theorie hat das moderne DemokratieverstĂ€ndnis auf entscheidende Weise geprĂ€gt. In seiner Schrift „Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des politischen Rechtes“ („Du contrat social ou principes du droit politique“) geht Rousseau davon aus, dass eine legitime Regierung auf einem „Gesellschaftsvertrag“ basiert, den die Mitglieder einer Gesellschaft untereinander eingehen.

Die grundlegende Idee des Gesellschaftsvertrags ist, dass Menschen freiwillig auf einige ihrer individuellen Freiheiten zugunsten des Gemeinwohls verzichten, um eine politische Gemeinschaft zu grĂŒnden. Durch diesen Vertrag entsteht die Gesellschaft mit einer gemeinsamen IdentitĂ€t und einem gemeinsamen Willen, die auf dem „Allgemeinwillen“ (volontĂ© gĂ©nĂ©rale) beruht, der das Beste fĂŒr die Gesamtheit der Gesellschaft darstellt. Rousseau argumentierte, dass die SouverĂ€nitĂ€t nicht in einer Monarchie oder einer Elite liegen sollte, sondern im Volk selbst. Diese Idee des Gesellschaftsvertrags bildet die Grundlage fĂŒr Rousseaus Vorstellung einer gerechten und freiheitlichen Gesellschaft, in der die Regierung nur mit der Zustimmung der Regierten legitim ist und sich am Allgemeinwillen orientieren soll.

Ein wichtiger Aspekt von Rousseaus Theorie war seine Kritik an sozialen Unterschieden und Ungleichheiten. Rousseau verwendete den Begriff des „Naturzustandes“, um zu zeigen, wie die Entwicklung von Gesellschaften und Regierungen den Menschen von seiner natĂŒrlichen Freiheit entfernte. FĂŒr Rousseau war der Naturzustand ein hypothetischer Zustand, in dem Menschen in ihrer natĂŒrlichen, ungezĂ€hmten Form existierten, bevor sie in organisierten Gesellschaften lebten. Er beschrieb diesen Zustand als eine Art „Ur-Zustand“, in dem Menschen frei von sozialen Normen, Regeln oder politischen Strukturen waren. In diesem Naturzustand sah Rousseau den Menschen als frei und ungebunden, jedoch auch als unruhig und im stĂ€ndigen Kampf um das Überleben. Die wichtigsten Merkmale dieses Zustands waren die Abwesenheit von Privatbesitz, sozialen Hierarchien und komplexen sozialen Strukturen. Die Menschen waren frei von den EinflĂŒssen der Zivilisation und lebten eher als EinzelgĂ€nger oder in kleinen Gruppen. Erst die EinfĂŒhrung von Eigentum und die Bildung von komplexen Gesellschaften beeintrĂ€chtigten nach Rousseau die ursprĂŒngliche Freiheit und Unschuld des Menschen und schufen Ungleichheit und Konflikte. Der Gesellschaftsvertrag sollte dazu dienen, diese Ungleichheiten zu minimieren und das Gemeinwohl zu fördern.

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Thomas Hobbes (1588–1679)

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Thomas Hobbes (1588–1679)

Thomas Hobbes (1588-1679)

Die Vorstellungen von Rousseau ĂŒber den „Naturzustand“ und die Idee eines „Gesellschaftsvertrages“ gehen zurĂŒck auf den englischen Philosophen Thomas Hobbes (1588–1679). 

Hobbes entwickelte eine einflussreiche politische Theorie, die in seinem Werk „Leviathan“ niedergeschrieben wurde und auf seiner Sicht des „Naturzustandes“ der Menschheit beruhte. Anders als Rousseau argumentierte er, dass in diesem Naturzustand, in dem es keine geordnete Gesellschaft oder Regierung gibt, das Leben „armselig, elendig, gewalttĂ€tig und kurz“ sei. In dieser Situation seien die Menschen im stĂ€ndigen Kampf um Ressourcen, Sicherheit und Überleben.

Um diesem chaotischen Zustand zu entkommen, schlug Hobbes vor, dass die Menschen einen „Gesellschaftsvertrag“ eingehen sollten. Dieser Vertrag beinhaltet, dass die Menschen ihre individuellen Rechte und Freiheiten an eine souverĂ€ne AutoritĂ€t ĂŒbertragen, die er als den „Leviathan“ bezeichnete. Der Leviathan reprĂ€sentiert eine starke, zentralisierte Regierung, die die Macht und AutoritĂ€t hat, um Ordnung und Sicherheit in der Gesellschaft aufrechtzuerhalten.

FĂŒr Hobbes war der Leviathan notwendig, um die Anarchie und das Chaos des Naturzustandes zu ĂŒberwinden. Er glaubte, dass die Regierung die Aufgabe hat, die BĂŒrger vor Gewalt und Unordnung zu schĂŒtzen und die Einhaltung von Regeln und Gesetzen zu gewĂ€hrleisten.

Ein wichtiger Aspekt von Hobbes' Theorie war seine Betonung der SouverĂ€nitĂ€t der Regierung. Der SouverĂ€n, sei es ein Monarch oder eine andere Form der Regierung, sollte absolute Macht und AutoritĂ€t haben, um die Gesellschaft zu regieren. Hobbes argumentierte, dass ohne diese AutoritĂ€t die Gesellschaft wieder in den Naturzustand zurĂŒckfallen wĂŒrde.

Hobbes' Ideen haben das VerstĂ€ndnis von politischer AutoritĂ€t und der Notwendigkeit einer starken Regierung geprĂ€gt. Seine Theorie legte die Grundlage fĂŒr die Entwicklung von modernen Staaten und die Idee der staatlichen SouverĂ€nitĂ€t. Kritiker sehen in Hobbes Ideen eine Rechtfertigung fĂŒr autoritĂ€re und diktatorische Regime wie den italienischen Faschismus. Obwohl seine Ansichten umstritten sind und viele politische Philosophen andere Ansichten vertreten, bleibt Hobbes' „Leviathan“ ein wichtiges Werk in der politischen Theorie und bietet einen interessanten Einblick in die Fragen der Macht, AutoritĂ€t und Ordnung in der Gesellschaft.

Information fĂŒr LehrkrĂ€fte

Erwartungshorizont zu den drei Theorien

Gewaltenteilung ist ein politisches Prinzip, das darauf abzielt, die Macht eines Staates zwischen verschiedenen unabhĂ€ngigen Institutionen oder Organen aufzuteilen, um Missbrauch von Macht zu verhindern und die Freiheit der BĂŒrger zu schĂŒtzen. Das Konzept der Gewaltenteilung stammt von dem französischen Philosophen Montesquieu.

Die drei Gewalten sind

· die Legislative (gesetzgebende Gewalt),

· die Exekutive (ausfĂŒhrende Gewalt) und

· die Judikative (rechtsprechende Gewalt).

Gesellschaftsvertrag nach Jean-Jacques Rousseau

  • Der Gesellschaftsvertrag ist ein politisches Konzept, das von Jean-Jacques Rousseau in seinem Werk „Du contrat social“ (Der Gesellschaftsvertrag) entwickelt wurde.

  • Menschen schließen sich freiwillig zu einer politischen Gemeinschaft zusammen und gehen einen Gesellschaftsvertrag ein, um ihre individuellen Freiheiten zu schĂŒtzen und dennoch eine geordnete Gesellschaft zu schaffen.

  • Der Gesellschaftsvertrag beruht auf dem Prinzip des „allgemeinen Willens“, wonach die Mitglieder der Gemeinschaft gemeinsam ĂŒber das Gemeinwohl entscheiden und dabei ihre individuellen Interessen zugunsten des Gemeinwohls zurĂŒckstellen.

  • Rousseau betont die Idee der VolkssouverĂ€nitĂ€t, wonach die Macht von der Gesamtheit des Volkes ausgeht und nicht von einer herrschenden Klasse oder Monarchie.

Naturzustand und Gesellschaftsvertrag von Thomas Hobbes

Hobbes entwickelte eine einflussreiche politische Theorie, die in seinem Werk „Leviathan“ niedergeschrieben wurde und auf seiner Sicht des „Naturzustandes“ der Menschheit beruhte.

Naturzustand:

  • Hobbes beschreibt den Naturzustand als einen Zustand, in dem es keine zivilisatorische Ordnung oder Regierung gibt.

  • In diesem Zustand herrscht ein „Krieg aller gegen alle“, in dem das Leben „einsam, arm, hĂ€sslich, brutal und kurz“ ist.

  • Die Menschen sind frei und gleichberechtigt, aber auch stĂ€ndig von Angst und Misstrauen geprĂ€gt.

Gesellschaftsvertrag:

  • Aus VernunftgrĂŒnden gehen die Menschen einen Gesellschaftsvertrag ein, um aus dem Naturzustand auszutreten.

  • Durch den Gesellschaftsvertrag ĂŒbertragen die Menschen ihre individuelle Macht auf eine souverĂ€ne AutoritĂ€t oder Regierung, um Frieden und Sicherheit zu gewĂ€hrleisten.

  • Die souverĂ€ne AutoritĂ€t hat die Aufgabe, fĂŒr Ordnung zu sorgen und das Gemeinwohl zu schĂŒtzen.

  • Hobbes betont die Notwendigkeit einer starken zentralen Regierung, um die Anarchie des Naturzustandes zu ĂŒberwinden.


Die Gewaltenteilungslehre von Montesquieu und ihr Einfluss auf moderne Verfassungsstaaten

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Eine Gruppe hat die Gewaltenteilungslehre von Montesquieu vorgestellt. Diese hatte einen starken Einfluss auf moderne Verfassungsstaaten. Wie Sie gehört haben, postuliert sie die Trennung der Staatsgewalten in Legislative, Exekutive und Judikative. In Deutschland findet diese Lehre ihren Ausdruck im Grundgesetz, wo klare Trennungen und Kontrollmechanismen zwischen diesen Gewalten festgelegt sind. Das Ziel ist die Verhinderung von Machtmissbrauch und die GewĂ€hrleistung eines ausgewogenen politischen Systems, das die Freiheit und Rechte der BĂŒrger schĂŒtzt.

Hier finden Sie Informationen zur Gewaltenteilungslehre noch einmal in einer ĂŒbersichtlichen Grafik:

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Mehr Demokratie?

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Urheber: Bundesarchiv, B 145 Bild-F033246-0009 / Wegmann, Ludwig

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Bundeskanzler Willy Brandt in seiner ersten RegierungserklÀrung 1969

Grundlegende Prinzipien der Demokratie, der Gewaltenteilung, der Rechtsbindung der Staatsorgane und des Schutzes der BĂŒrgerrechte in Deutschland werden in Artikel 20 des Grundgesetzes zusammengefasst. Die Gewaltenteilungslehre von Montesquieu findet sich in Absatz 2 wieder: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeĂŒbt.“ 

Die Wahl von Abgeordneten ist wesentlicher Bestandteil einer reprĂ€sentativen Demokratie. Kritiker argumentieren jedoch, dass BĂŒrger nicht ausreichend in Entscheidungen eingebunden sind und direkte Formen der Partizipation zumindest auf Bundesebene fehlen. In Deutschland sieht das Grundgesetz auf der Ebene des Bundes einen Volksentscheid nur fĂŒr den Fall vor, wenn es um die Neugliederung der BundeslĂ€nder geht. Die Hauptargumente gegen Volksentscheide sind:

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Stimmt das denn? Gibt es nicht auch gewichtige Argumente, die fĂŒr die EinfĂŒhrung von Volksabstimmungen und Volksentscheiden sprechen? 

Sehen Sie sich hierzu das folgende Video an (Hinweis: Dabei handelt es sich um einen Kommentar, also einen Meinungsbeitrag). Fertigen Sie dazu Notizen an – Sie brauchen diese spĂ€ter fĂŒr eine Diskussionsrunde mit Ihren MitschĂŒlerinnen und MitschĂŒlern! 

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Volksentscheide auf Bundesebene? Her damit! - #mirkosmeinung
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Video: MrWissen2go: Volksentscheide auf Bundesebene? Her damit!
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Diskussion

EinfĂŒhrung von Volksabstimmungen und Volksentscheiden

Diskutieren Sie nun im Klassenverbund, ob Deutschland durch die EinfĂŒhrung von Volksabstimmungen und Volksentscheiden mehr Demokratie wagen sollte!

Information fĂŒr LehrkrĂ€fte

Argumente fĂŒr und gegen mehr direkte Demokratie

Argumente, die fĂŒr Volksentscheide auf Bundesebene sprechen:

Zu unterscheiden ist zunÀchst zwischen:

  • Volksinitiative, bei der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger die Möglichkeit haben, ein bestimmtes Anliegen oder eine GesetzesĂ€nderung durch Unterschriftensammlung auf die politische Agenda zu setzen und beim Petitionsausschuss des Bundestags einzureichen.
  • Beim Volksbegehren können die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger – abhĂ€ngig von der Anzahl der Unterschriften – einen konkreten Gesetzentwurf im Parlament einreichen. Lehnt das Parlament den Entwurf ab, muss es einen Volksentscheid geben, bei dem die Wahlberechtigten ĂŒber einen Gesetzentwurf abstimmen können.
  • Beim Referendum geht die Initiative vom Parlament aus, das dem Volk eine bestimmt politische Fragestellung zur Entscheidung vorlegt (z. B. „Brexit“ in Großbritannien).

Argumente fĂŒr Volksentscheide:

  1. StĂ€rkung der Demokratie durch mehr BĂŒrgerbeteiligung.
  2. StÀrkerer Fokus auf Sachfragen, da sich politische Debatten weniger um Personen drehen.
  3. Akzeptanz fĂŒr politische Entscheidungen steigt, weil „alle“ mitentscheiden können.
  4. Bessere Entwicklung politischer Ideen, da politische Kompetenz gestÀrkt wird.


Argumente gegen eine Ausweitung direktdemokratischer Elemente:

  1. Komplexe Themen könnten zu schlechten Entscheidungen fĂŒhren, da die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger nicht genĂŒgend informiert sind.

  2. Volksabstimmungen sind anfĂ€llig fĂŒr Manipulation und Einflussnahme.

  3. RegelmĂ€ĂŸige Abstimmungen könnten die politische StabilitĂ€t beeintrĂ€chtigen.

  4. ReprÀsentative Demokratie ist effektiver, da gewÀhlte Politiker Zeit und Ressourcen haben, um sich eingehend mit komplexen Themen zu befassen.

  5. Volksentscheide könnten die Rechte von Minderheiten gefÀhrden.

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Zusatzwissen fĂŒr Interessierte

Volksgesetzgebung auf LĂ€nderebene am Beispiel Sachsen

Volksgesetzgebung auf LĂ€nderebene am Beispiel Sachsen

Anders als auf der Bundesebene wurde in allen BundeslĂ€ndern bis 1996 die Möglichkeit der sogenannten Volksgesetzgebung eingefĂŒhrt. Der Begriff Volksgesetzgebung bezeichnet ein Verfahren, das es den BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern ermöglicht, direkt an der Gesetzgebung teilzunehmen, indem sie Gesetzesvorlagen in die Landesparlamente einbringen und darĂŒber abstimmen können. Die Volksgesetzgebung ist ein wichtiges Element der direkten (plebiszitĂ€ren) Demokratie.

Bereits vor der GrĂŒndung der Bundesrepublik sahen einige westdeutsche LĂ€nderverfassungen eine Volksgesetzgebung vor, z. B. in Bayern und Hessen. Nach der Wiedervereinigung wurde in allen ostdeutschen BundeslĂ€ndern die Möglichkeit der Volksgesetzgebung in die jeweiligen Verfassungen aufgenommen. Die Ausgestaltung der Volksgesetzgebung unterscheidet sich in den BundeslĂ€ndern jedoch stark und hat eine unterschiedliche Wirksamkeit.

In Sachsen können die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger ĂŒber einen Volksantrag direkt Gesetze in das Parlament einbringen bzw. selbst per Volksentscheid beschließen. Das Volk nimmt hier anstelle des Parlamentes die Gesetzgebungsfunktion direkt wahr. Die Volksgesetzgebung ist eine ErgĂ€nzung zur reprĂ€sentativen Demokratie und ist in den Artikeln 70 bis 73 der Verfassung des Freistaates Sachsen (kurz: SĂ€chsische Landesverfassung) verankert.

Die genauen AblĂ€ufe und Voraussetzungen fĂŒr die Volksgesetzgebung in Sachsen regelt das Gesetz ĂŒber Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) – kurz SĂ€chsisches Volksgesetzgebungsgesetz – vom 19. Oktober 1993, das zuletzt im Juli 2020 geĂ€ndert worden ist. Es legt fest, dass BĂŒrgerinnen und BĂŒrger das Recht haben, durch Volksantrag oder Volksbegehren Gesetzesvorlagen einzubringen und ĂŒber diese abstimmen zu lassen. Der Prozess der Volksgesetzgebung besteht aus mehreren Schritten und gliedert sich in ein dreistufiges Verfahren aus

  • Volksantrag,
  • Volksbegehren und 
  • Volksentscheid.

ZunĂ€chst kann ein Volksantrag (Art. 71) gestellt werden, der eine konkrete und begrĂŒndete Gesetzesvorlage enthĂ€lt. Dieser muss von mindestens 40.000 stimmberechtigten BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern unterstĂŒtzt werden. Wenn der Volksantrag die erforderliche Anzahl an Unterschriften erhĂ€lt, wird er beim LandtagsprĂ€sidenten eingereicht. ErklĂ€rt ihn der PrĂ€sident fĂŒr zulĂ€ssig, wird der Volksantrag im Parlament im ĂŒblichen Gesetzgebungsverfahren behandelt. Der Landtag hat dann die Möglichkeit, das Gesetz anzunehmen oder abzulehnen.

Stimmt der Landtag dem Antrag innerhalb von sechs Monaten ohne Änderungen zu, erlangt er unmittelbar Gesetzeskraft. Wenn der Landtag den Volksantrag jedoch ablehnt oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist darĂŒber entscheidet, können die Antragsteller ein Volksbegehren (Art. 72) einleiten, um letztlich einen Volksentscheid ĂŒber den Antrag herbeizufĂŒhren. HierfĂŒr mĂŒssen mindestens 450.000 Unterschriften von stimmberechtigten BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern gesammelt werden. Um die Unterschriften zu sammeln, haben die Antragsteller mindestens sechs Monate Zeit.

Wenn das Volksbegehren erfolgreich ist und die erforderliche Anzahl an Unterschriften erhĂ€lt, kommt es nach drei bis sechs Monaten zum letzten Verfahrensschritt, dem eigentlichen Volksentscheid (Art. 72), bei dem dann in der Regel kein Mindestbeteiligungs- oder Zustimmungsquorum mehr vorgesehen ist. Der Landtag hat hier noch die Möglichkeit, einen zusĂ€tzlichen eigenen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorzulegen. Die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger hĂ€tten dann die Wahl, ob sie entweder dem Volksbegehren oder der Landtagsvorlage zustimmen oder aber beide ablehnen. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, wobei grundsĂ€tzlich nur mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt werden kann.

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Merkwissen – Heftereintrag

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Übernehmen Sie die folgenden Informationen in Ihren Hefter!

Volksgesetzgebung in Sachsen
(verankert in den Artikeln 70 bis 73 der Verfassung des Freistaates Sachsen)

Volksgesetzgebung: 

  • wichtiges Element der direkten (plebiszitĂ€ren) Demokratie
  • Verfahren, das BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern die direkte Teilnahme an der Gesetzgebung ermöglicht
  • Prozess: dreistufiges Verfahren aus Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
    Volksantrag: Einbringen einer Gesetzesvorlage ins Landesparlament; bei Ablehnung des Antrags durch den Landtag: mögliche HerbeifĂŒhrung eines bindenden VolksentscheidsÂ ĂŒber ein Volksbegehren
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Können Sie sich noch an das Bild vom Anfang des ersten Kapitels dieses Moduls erinnern? Welche dieser Positionen begegnen Ihnen? Wie wĂŒrden Sie darauf antworten?Â